Verkauf von Silvesterfeuerwerk
Sie möchten Silvesterfeuerwerk verkaufen? Folgende Hinweise sind zu beachten.
Der Unternehmer, der erstmals Feuerwerk der Kategorien F1, F2 und T1 verkaufen will, muss dies mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
In der Anzeige ist die mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person anzugeben.
Eine Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs, muss also nicht jährlich wiederholt werden. Dagegen sind Veränderungen in der Leitung der Betriebsstätte sowie die Beendigung des Vertriebs unverzüglich mitzuteilen.
Eine Anzeigenbestätigung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber in der Regel erfolgen. Diese sollte dann in der jeweiligen Verkaufsstätte aufbewahrt werden, damit bei Kontrollen vor Ort eine ordnungsgemäße Anzeige nachgewiesen werden kann.
Unterlassene oder unvollständige Anzeigen sind Ordnungswidrigkeiten (§ 41 Abs. 1 Ziffer 4 SprengG), die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Das Gesetz sieht einen Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro vor. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Anzeige beim Wechsel des Marktverantwortlichen ist der Betriebsinhaber. In der Regel hat er seine Verantwortung auf den Betriebsleiter oder eine andere verantwortliche Person (Niederlassungs- oder Filialleiter) übertragen.
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Anforderungen an die Verkaufsstätte von Silvesterfeuerwerk
Die Anforderungen, die an den Verkauf und an die Lagerung gestellt werden können dem nachstehendem Flyer entnommen werden.
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